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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 2 VAs 25/01
Rechtsgebiete: StPO, EGGVG
Vorschriften:
StPO § 98 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 81 b | |
EGGVG § 23 |
Geschäftsnummer: 2 VAs 25/01
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach § 81 b StPO
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Pott, Mertens und Henrich
am 8. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das für die Entscheidung zuständige Amtsgericht Mainz abgegeben.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Mainz führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2001 fertigten Beamte der Polizeiinspektion E. gegen den Willen des Beschuldigten am 21. September 2001 von diesem zwei Lichtbilder. Gegen diese Maßnahme richtet sich der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG, mit dem er die Feststellung begehrt, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen sei; hilfsweise beantragt er die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Mainz.
Das Oberlandesgericht Koblenz ist für die beantragte Entscheidung nicht zuständig; zuständig ist vielmehr das Amtsgericht Mainz.
Der - subsidiäre - Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG ist nicht gegeben. Vielmehr kann das Amtsgericht in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO angerufen werden. Zwar hat der Senat in einem länger zurückliegenden Beschluss vom 8. August 1988 (2 VAs 32/88) die Auffassung vertreten, dass eine Maßnahme nach § 81 b StPO nicht durch das Amtsgericht entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, sondern allein durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG überprüft werden könne (ebenso u.a. Bundesverwaltungsgericht NJW 1975, 893; a.A. u.a. OLG Braunschweig NStZ 1991, 551; OLG Oldenburg NStZ 1990, 504; LR-Dahs, StPO, 24. Auflage, § 81 b Rdn. 23 m.w.N.). Hieran hält der Senat im Hinblick auf die zwischenzeitliche Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs jedoch nicht fest. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Mai 1997 (NJW 1997, 2165), der eine Durchsuchungsanordnung betraf, beanstandet, dass die Rechtsmittel gegen derartige Maßnahmen in schwer zu durchschauender Weise mehrfach gespalten sind und von den Fachgerichten uneinheitlich gehandhabt werden; die Fachgerichte treffe daher eine besondere Verpflichtung zu einer möglichst wirksamen gerichtlichen Kontrolle strafprozessualer Eingriffe (Art. 19 Abs. 4 GG).
In Konsequenz dieser verfassungsgerichtlichen Vorgabe hat der Bundesgerichtshof mehrfach eine umfassende entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO befürwortet (vgl. BGHSt 44, 171: Rechtsweg für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erledigten vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO; BGHSt 44, 265: Rechtsweg für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung; BGHSt 45, 183: Rechtsweg für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO richterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch erkennungsdienstliche Maßnahmen, die in einem laufenden Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sind, der Überprüfung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO unterliegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 23 EGGVG Rdn. 10; KK-Nack, StPO, 4. Auflage, § 98 Rdn. 27; Eisele StV 1999, 298, 301; Fezer NStZ 1999, 151, 152). Die umfassende analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO bietet eine einfache, übersichtliche Zuständigkeitsregelung. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, bei Maßnahmen nach § 81 b StPO anders zu verfahren als bei sonstigen Eingriffen. Insbesondere ist auch für eine Differenzierung danach, ob die Maßnahme wie hier bereits vollzogen ist oder nicht, kein Raum (mehr). Damit wird die von dem Bundesverfassungsgericht beanstandete und auch dogmatisch unerwünschte Spaltung des Rechtswegs vermieden und die Einheitlichkeit des Rechtsmittelsystems gewahrt (vgl. LR-Dahs, a.a.O.).
Nach allem ist die Sache an den entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Mainz abzugeben.
Ende der Entscheidung
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